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   BVerwG, 22.05.2014 - 4 B 56.13   

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BVerwG, 22.05.2014 - 4 B 56.13 (https://dejure.org/2014,13791)
BVerwG, Entscheidung vom 22.05.2014 - 4 B 56.13 (https://dejure.org/2014,13791)
BVerwG, Entscheidung vom 22. Mai 2014 - 4 B 56.13 (https://dejure.org/2014,13791)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 ROG, § 7 ROG, § 2 ROG, § 35 BBauG
    Konzentrationszonen für Abgrabungen in Regionalplänen

  • Wolters Kluwer

    Optimierungsgebot im Raumordnungsrecht; Abgrabungsrechtlicher Vorbescheid zum Abbau von Kies, Sand und Lehm

  • rewis.io

    Konzentrationszonen für Abgrabungen in Regionalplänen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; ROG § 7 Abs. 2 S. 1
    Berücksichtigung vorhandenes Erkenntnismaterials in der Regionalplanung bei einer Fachbehörde am Maßstab des § 7 Abs. 2 S. 1 ROG; Begehren eines abgrabungsrechtlichen Vorbescheids zum Abbau von Kies, Sand und Lehm

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kein Anspruch auf rentablere Grundstücksnutzung!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZfBR 2014, 583
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (13)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.12.2009 - 20 A 628/05

    Abgrabung von Kies und Sand unter dauerhafter Freilegung des Grundwassers als

    Auszug aus BVerwG, 22.05.2014 - 4 B 56.13
    Das Berufungsurteil nimmt auf das Urteil des OVG Münster in der Sache 20 A 628/05 (juris Rn. 120 ff.) Bezug (UA S. 32), aus dem sich ergibt, dass zwar bestimmte Untersuchungen, die die Klägerin vermisst, unterlassen worden sind, jedoch ein Anmeldeverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt worden ist.

    Denn es hat in den Urteilsgründen unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Urteils in der Sache 20 A 628/05 (juris) und mit Rücksicht auch "auf das Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren" wiederholend und ergänzend dargelegt, dass der 51. Änderung des Gebietsentwicklungsplans 1999 ein von Abwägungsfehlern freies, schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept zugrunde liegt (UA S. 16 ff.).

  • BVerwG, 13.03.2003 - 4 C 4.02

    Regionalplanung; Windenergienutzung; Vorrang- und Vorbehaltsgebiete; Ausschluss

    Auszug aus BVerwG, 22.05.2014 - 4 B 56.13
    Ein Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (Urteil vom 13. März 2003 - BVerwG 4 C 4.02 - BVerwGE 118, 33 ).

    Der Senat hat aus den Aufgaben der Raumordnung als einer zusammenfassenden, übergeordneten Planung, ihrer weiträumigen Sichtweise und ihrem Rahmencharakter die Befugnis des Planungsträgers zur Typisierung abgeleitet (Urteil vom 13. März 2003 a.a.O. S. 44).

  • BVerwG, 24.01.2008 - 4 CN 2.07

    Windenergieanlagen; Flächennutzungsplan; Ausschlusswirkung; Konzentrationsfläche.

    Auszug aus BVerwG, 22.05.2014 - 4 B 56.13
    In der Senatsrechtsprechung ist geklärt, dass es im Grundsatz nicht zu beanstanden ist, wenn ein Planungsträger das gesamte Plangebiet zunächst nach allgemeinen Kriterien untersuchen lässt (Urteil vom 24. Januar 2008 - BVerwG 4 CN 2.07 - NVwZ 2008, 559 ).
  • BVerwG, 13.12.2012 - 4 CN 1.11

    Außenbereich; Windkraftanlagen; Flächennutzungsplan; Darstellung einer

    Auszug aus BVerwG, 22.05.2014 - 4 B 56.13
    Deren Kriterien sind revisionsgerichtlich hinzunehmen, wenn sie nicht von einem Rechtsirrtum infiziert sind, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen oder ansonsten für die Beurteilung des Sachverhalts schlechthin ungeeignet sind (Urteil vom 13. Dezember 2012 - BVerwG 4 CN 1.11 - BVerwGE 145, 231 Rn. 18).
  • BVerwG, 17.12.2002 - 4 C 15.01

    Windkraftanlagen; gesetzliche Privilegierung; Planungsvorbehalt;

    Auszug aus BVerwG, 22.05.2014 - 4 B 56.13
    Denn es sei in der Rechtsprechung (Urteil vom 17. Dezember 2002 - BVerwG 4 C 15.01 - BVerwGE 117, 287 ) geklärt, dass die für die Konzentrationszonen bestimmten Flächen nicht so beschaffen sein müssten, dass sie eine bestmögliche Ausnutzung gewährleisteten, und es ausreiche, wenn an dem Standort die Voraussetzungen für eine dem Zweck angemessene Nutzung gegeben seien.
  • BVerwG, 31.07.2013 - 6 C 9.12

    Akademischer Grad; Doktorgrad; Gesetzesbestimmtheit; Unwürdigkeit; späteres

    Auszug aus BVerwG, 22.05.2014 - 4 B 56.13
    Er verpflichtet das Gericht grundsätzlich aber nicht, vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Streitstoffs hinzuweisen; denn die tatsächliche und rechtliche Würdigung ergibt sich regelmäßig erst auf Grund der abschließenden Beratung (Urteil vom 31. Juli 2013 - BVerwG 6 C 9.12 - NVwZ 2013, 1614 Rn. 38 m.w.N. ).
  • BVerwG, 19.07.2010 - 6 B 20.10

    Verein; Vereinsverbot; Klagebefugnis; Rechtsverletzung; rechtliches Gehör;

    Auszug aus BVerwG, 22.05.2014 - 4 B 56.13
    Eine Ausnahme hiervon gilt nur dann, wenn das Gericht bei seiner Entscheidung auf eine rechtliche Sichtweise oder auf eine bestimmte Bewertung des Sachverhalts abstellen will, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht (Beschlüsse vom 27. November 2008 - BVerwG 5 B 54.08 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 60 Rn. 8; vom 19. Juli 2010 - BVerwG 6 B 20.10 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 54 Rn. 4 und vom 29. Juni 2011 - BVerwG 6 B 7.11 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 410 Rn. 8).
  • BVerwG, 05.08.1998 - 11 B 23.98

    Eigentumsgarantie - Inhalts- und Schrankenbestimmung durch DeichO

    Auszug aus BVerwG, 22.05.2014 - 4 B 56.13
    Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann daher nur dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen der Beteiligten übergangen hat (Beschluss vom 5. August 1998 - BVerwG 11 B 23.98 - juris Rn. 9).
  • BVerwG, 29.06.2011 - 6 B 7.11

    Bewertung einer schriftlichen juristischen Examensprüfung; rechtliches Gehör;

    Auszug aus BVerwG, 22.05.2014 - 4 B 56.13
    Eine Ausnahme hiervon gilt nur dann, wenn das Gericht bei seiner Entscheidung auf eine rechtliche Sichtweise oder auf eine bestimmte Bewertung des Sachverhalts abstellen will, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht (Beschlüsse vom 27. November 2008 - BVerwG 5 B 54.08 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 60 Rn. 8; vom 19. Juli 2010 - BVerwG 6 B 20.10 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 54 Rn. 4 und vom 29. Juni 2011 - BVerwG 6 B 7.11 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 410 Rn. 8).
  • BVerwG, 27.11.2008 - 5 B 54.08

    Schriftlichkeit als zivilrechtliche Wirksamkeitsvoraussetzung für eine

    Auszug aus BVerwG, 22.05.2014 - 4 B 56.13
    Eine Ausnahme hiervon gilt nur dann, wenn das Gericht bei seiner Entscheidung auf eine rechtliche Sichtweise oder auf eine bestimmte Bewertung des Sachverhalts abstellen will, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht (Beschlüsse vom 27. November 2008 - BVerwG 5 B 54.08 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 60 Rn. 8; vom 19. Juli 2010 - BVerwG 6 B 20.10 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 54 Rn. 4 und vom 29. Juni 2011 - BVerwG 6 B 7.11 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 410 Rn. 8).
  • BVerwG, 30.06.2003 - 4 B 35.03

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für die

  • BVerwG, 09.06.2000 - 4 B 19.00

    Grundsätzliche Bedeutung von Rechtsfragen, die ausgelaufenes oder auslaufendes

  • BVerwG, 18.01.2011 - 7 B 19.10

    Ziele der Raumordnung; Abgrabung; Windenergieanlagen; Ausfuhrbeschränkung;

  • VG Düsseldorf, 19.02.2019 - 17 K 8130/16

    Konzentrationszonen Abgrabung Regionalplanung Abgrabungsmonitoring

    Insoweit wird auf die entsprechenden Ausführungen in den Entscheidungen, OVG NRW, Beschluss vom 20. Mai 2014 - 11 A 2921/11 -, juris, Rn. 31 ff.; OVG NRW, Urteil vom 26. September 2013 - 16 A 1294/08 -, juris, Rn. 54 ff., nachgehend BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2014 - 4 B 56/13 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 2009 - 20 A 628/05 -, juris, Rn. 99 ff., nachgehend BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2011 - 7 B 19/10 -, juris, verwiesen, denen sich das Gericht uneingeschränkt anschließt.

    Soweit in der Rechtsprechung zum GEP 99 angenommen wurde, dem Regionalplangeber sei insoweit ein planerischer Gestaltungsspielraum zuzugestehen, OVG NRW, Beschluss vom 20. Mai 2014 - 11 A 2921/11 -, juris, Rn. 31 ff.; OVG NRW, Urteil vom 26. September 2013 - 16 A 1294/08 -, juris, Rn. 54 ff., nachgehend BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2014 - 4 B 56.13 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 2009 - 20 A 628/05 -, juris (dort unter dem 3. Dezember 2009 veröffentlicht), Rn. 99 ff., nachgehend BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2011 - 7 B 19.10 -, juris, ist ein solcher nach der aktuellen Rechtslage nicht mehr gegeben.

    Dies hat die obergerichtliche und höchstrichterliche Rechtsprechung bereits für die damals noch auf der Ebene der Regionalplanung vorgenommene Bedarfsermittlung anhand des Flächenverbrauchs anerkannt, so hinsichtlich des dem GEP 99 zu Grunde liegenden Flächenansatzes vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 2009 (dort unter dem Entscheidungsdatum 3. Dezember 2009 veröffentlicht) - 20 A 628/05 -, juris, Rn. 113, nachgehend BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2011 - 7 B 19.10 -, juris; auch OVG NRW, Urteil vom 26. September 2013 - 16 A 1294/08 -, juris, Rn. 92, nachgehend BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2014 - 4 B 56.13 -, juris.

    In der Rechtsprechung ist geklärt, die Nichtberücksichtigung der Exportmengen bei der Bemessung des für den heimischen Rohstoffbedarf erforderlichen Versorgungszeitraums sei rechtlich nicht zu beanstanden, die für Abgrabungen zum Export genutzten Flächen ebenfalls als Reserve einbeziehend, OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 2009 - 20 A 628/05 -, juris (dort unter dem 3. Dezember 2009 veröffentlicht), Rn. 114, nachgehend BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2011 - 7 B 19.10 -, juris; auch OVG NRW, Urteil vom 26. September 2013 - 16 A 1294/08 -, juris, Rn. 99, nachgehend BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2014 - 4 B 56.13 -, juris.

    Auch angesichts der im Planungsgebiet weitflächig vorhandenen abbauwürdigen Lagerstätten durfte es der Regionalplangeber Abbauinteressenten überlassen, auf ihrer nach Ansicht besonders förderungswürdige Vorkommen hinzuweisen, vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 2014 - 4 B 56.13 -, juris, Rn. 10; BVerwG, Urteil vom 18. Januar 2011 - 7 B 19.10 -, juris, Rn.54.

    Hinsichtlich der entsprechenden Festlegung im LEP 1995 ist die Zulässigkeit einer solchen raumordnerischen Reservefestsetzung indes weder obergerichtlich noch höchstrichterlich je in Frage gestellt worden, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Mai 2014 - 11 A 2921/11 -, juris, Rn. 31 ff.; OVG NRW, Urteil vom 26. September 2013 - 16 A 1294/08 -, juris, Rn. 54 ff., nachgehend BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2014 - 4 B 56.13 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 2009 - 20 A 628/05 -, juris (dort unter dem 3.Dezember 2009 veröffentlicht), Rn. 99 ff., nachgehend BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2011 - 7 B 19.10 -, juris.

    Die Notwendigkeit zu einer solchen Steuerung hat der Regionalplangeber insbesondere wegen des in der Planungsregion weiträumig vorhandenen Rohstoffvorkommens und des flächenstarken heutigen und vergangenen Abgrabungsgeschehens (Vorprägung/-belastung) gesehen (vgl. Begründung zur Aufstellung des Regionalplans, Kapitel, 5.4.1 S. 150), vgl. zur Planlosigkeit früheren Abgrabungsgeschehens auch OVG NRW, Urteil vom 26. September 2013 - 16 A 1294/08 -, juris, Rn. 94, nachgehend BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2014 - 4 B 56.13 - juris.

    Da der Konzentrationszonenplanung zum GEP 99 ein schlüssiges gesamtplanerisches Konzept zu Grunde lag, vgl. OVG NRW, Urteile vom 20. Mai 2014 - 11 A 2921/11 -, juris, Rn. 31 ff.; vom 26. September 2013 - 16 A 1294/08 -, juris, Rn. 101 ff., nachgehend BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2014 - 4 B 56.13 -, juris; vom 7. Dezember 2009 (dort unter dem 3. Dezember 2009 veröffentlicht) - 20 A 628/05 -, juris, Rn. 120 ff., nachgehend BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2011 - 7 B 19.10 -, juris, begegnet die Festlegung dieses weichen Tabukriteriums keinen Bedenken, denn Abgrabungen außerhalb von BSAB durften auf der Grundlage des Konzepts zum GEP 99 nach der zitierten Rechtsprechung zulässigerweise ausgeschlossen werden.

    Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die konkrete Flächenauswahl im Aufstellungsverfahren des RPD nicht eigens wiederholt wurde, da diese aus dem GEP 99 übernommen wurde und der dortigen Auswahlentscheidung bereits ein schlüssiges, ordnungsgemäß abgewogenes planerisches Gesamtkonzept zu Grunde lag, vgl. Urteile vom 20. Mai 2014 - 11 A 2921/11 -, juris, Rn. 31 ff.; vom 26. September 2013 - 16 A 1294/08 -, juris, Rn. 101 ff. nachgehend BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2014 - 4 B 56.13 -, juris; vom 7. Dezember 2009 (dort unter dem Entscheidungsdatum 3. Dezember 2009 veröffentlicht) - 20 A 628/05 -, juris, Rn. 120 ff, nachgehend BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2011 - 7 B 19.10 -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 2. Dezember 2011 - 17 K 8082/09 -, juris.

    Im Übrigen wird das Substanzgebot hier, wie oben dargelegt und ungeachtet der Frage, ob sich der Umfang der BSAB Ausweisungen hier tatsächlich an der untersten Grenze des planerisch vertretbaren bewegt, hinreichend erfüllt, weshalb insoweit auch ein Abwägungsfehler nicht gegeben ist, die Erfüllung des Substanzgebot hinsichtlich der weitgehend unverändert übernommenen BSAB und Sondierungsbereiche des GEP 99 bejahend, OVG NRW, Urteile vom 20. Mai 2014 - 11 A 2921/11 -, juris,; vom 26. September 2013 - 16 A 1294/08 -, juris, , nachgehend BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2014 - 4 B 56.13 -, juris; vom 7. Dezember 2009 (dort unter dem 3. Dezember 2009 veröffentlicht) - 20 A 628/05 -, juris, nachgehend BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2011 - 7 B 19.10 -, juris.

    Insbesondere die Annahme, es sei den Unternehmen zuzumuten, sich ggf. auch auf andere Regionen oder Tätigkeiten zu verlagern zeigt sehr deutlich, dass der Regionalplangeber die Möglichkeit in den Blick genommen hat, Abgrabungsunternehmen könnten ihre Tätigkeit innerhalb des Planungsbezirks möglicherweise nicht beliebig fortsetzen, vgl. zur Gewichtung von wirtschaftlichen Interessen als nachrangig auch OVG NRW, Urteil vom 26. September 2013 - 16 A 1294/08 -, juris, Rn. 99, nachgehend BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2014 - 4 B 56.13 -, juris.

    Abwägungsfehlerhaft ist im Übrigen auch nicht, dass der Regionalrat ihm bekannt gewordene Interessenbereiche im GEP 99 anhand der Ausschlusskriterien überprüft und deshalb ggf. nur in einem Umfang als Sondierungsbereich dargestellt hat, welcher hinter den angebrachten Interessen flächenmäßig (deutlich) zurückgeblieben ist, vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. September 2013 - 16 A 1294/08 -, juris, Rn. 112, nachgehend BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2014 - 4 B 56.13 -, juris, und diese Planung unverändert in den RPD übernommen hat.

  • BVerwG, 24.03.2015 - 4 BN 32.13

    Flächennutzungsplan; Normenkontrolle; Zulässigkeit der -; Porphyrsteinbruch;

    Deren Kriterien sind revisionsgerichtlich hinzunehmen, wenn sie nicht von einem Rechtsirrtum infiziert sind, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen oder ansonsten für die Beurteilung des Sachverhalts schlechthin ungeeignet sind (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 4 BN 1.11 - BVerwGE 145, 231 Rn. 18 und Beschluss vom 22. Mai 2014 - 4 B 56.13 - ZfBR 2014, 583 Rn. 10).

    In der Rechtsprechung des Senats (BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2014 - 4 B 56.13 - ZfBR 2014, 583 Rn. 6 f.) geklärt ist ferner, dass die für die Konzentrationszonen bestimmten Flächen nicht so beschaffen sein müssen, dass sie eine bestmögliche Ausnutzung gewährleisten, sondern dass es ausreicht, wenn an dem Standort die Voraussetzungen für eine dem Zweck angemessene Nutzung gegeben sind.

  • OVG Niedersachsen, 15.03.2018 - 12 KN 38/17

    Konzentrationsfläche; Konzentrationsflächenplanung; Liegenschaftskataster;

    Das Abwägungsmaterial braucht mithin nicht so kleinteilig zusammengestellt zu werden wie auf den nachgeordneten Planungsebenen (BVerwG, Beschl. v. 22.5.2014 - BVerwG 4 B 56.13 -, ZfBR 2014, 583 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 8), es sei denn, kleinteilige private Belange wären dann auch auf der nachfolgenden Planungs- oder Zulassungsebene nicht mehr zu prüfen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.3.2016 - BVerwG 4 BN 41. bis 45.15 -, juris).

    Dies gilt auch dann wenn - wie hier - Konzentrationsflächenplanung und Ausschlusswirkung miteinander verknüpft werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.5.2014 - BVerwG 4 B 56.13 -, a. a. O.).

    Dementsprechend muss es ein Grundeigentümer - wie hier die Antragstellerin - hinnehmen, dass ihm als Ergebnis einer rechtmäßig typisierenden Regionalplanung eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks grundsätzlich verwehrt wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.5.2014 - BVerwG 4 B 56.13 -, ZfBR 2014, 583 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 7).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.09.2014 - 8 A 460/13

    Klage der Stadt Iserlohn gegen die Erweiterung des Kalksteinbruchs

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2014 - 4 B 56.13 -, ZfBR 2014, 553, juris Rn. 8; OVG NRW, Urteile vom 3. Dezember 2009 - 20 A 628/05 -, ZfB 2010, 5, juris Rn. 102, und vom 26. September 2013 - 16 A 1294/08 - NWVBl 2014, 216, juris Rn. 64.
  • BVerwG, 12.05.2016 - 4 BN 49.15

    Flächennutzungsplanung; substanzielles Raumgeben für Windenergienutzung;

    Deren Kriterien sind revisionsgerichtlich hinzunehmen, wenn sie nicht von einem Rechtsirrtum infiziert sind, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen oder ansonsten für die Beurteilung des Sachverhalts schlechthin ungeeignet sind (BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 2012 - 4 CN 1.11 - a.a.O. und vom 11. Oktober 2007 - 4 C 7.07 - BVerwGE 129, 307 Rn. 22; Beschlüsse vom 22. Mai 2014 - 4 B 56.13 - ZfBR 2014, 583 Rn. 10 und vom 24. März 2015 - 4 BN 32.13 - ZfBR 2015, 484 Rn. 28).
  • BVerwG, 10.02.2016 - 4 BN 37.15

    Antragsbefugnis für Normenkontrolle eines Regionalplans (hier: Eignungsgebiet

    Das Abwägungsmaterial braucht mithin nicht so kleinteilig zusammengestellt zu werden wie auf den nachgeordneten Planungsebenen (BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2014 - 4 B 56.13 - ZfBR 2014, 583 Rn. 8), es sei denn, kleinteilige private Belange wären dann auch auf der nachfolgenden Planungs- oder Zulassungsebene nicht mehr zu prüfen (vgl. Runkel, in: Spannowsky/Runkel/Goppel, ROG, 1. Aufl. 2010, § 7 Rn. 33).
  • BVerwG, 23.10.2023 - 7 B 7.23

    Klage gegen eine erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung nebst

    Diese Rechtsauffassung steht entgegen der Beschwerdebegründung nicht im Widerspruch zum Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Mai 2014 - 4 B 56.13 - (juris Rn. 16), wonach die Begriffe der harten und weichen Tabuzonen die Funktion haben, schlagwortartig Teile des Planungsraums zu kennzeichnen, die für eine Nutzung, aus welchen Gründen auch immer, nicht in Betracht kommen (harte Tabuzonen) oder nach dem Willen des Plangebers aus unterschiedlichen Gründen für eine Nutzung von vornherein ausgeschlossen sein sollen (weiche Tabuzonen) und ihnen eine weitergehende Bedeutung nicht zukommt.

    Die Beschwerde beanstandet hier unter Rekurs auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Mai 2014 - 4 B 56.13 -, in der nicht die fehlende Differenzierung, sondern lediglich die mangelnde Verwendung der Begriffe harte und weiche Tabuzone als unschädlich erkannt wurde (BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2014 - 4 B 56.13 - juris Rn. 16), in der Sache die aus ihrer Sicht unzutreffende Würdigung des Einzelfalls durch das Berufungsgericht.

  • VG Gera, 24.06.2021 - 5 K 978/20

    Fehlgewichtung des Belangs "substanzielle Windenergienutzung" im Regionalplan

    Dazu habe das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 20. Mai 2014 - 4 B 56.13 - juris, Rn. 8) entschieden, dass das Abwägungsmaterial nicht so kleinteilig zusammengestellt werden brauche, wie das für die nachgeordneten Planungsebenen der Fall zu sein habe.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.01.2018 - 11 N 27.15

    Darstellung von weichen und harten Tabuzonen in einem schlüssigen Planungskonzept

    Danach ist es zwar unschädlich, wenn ein Planungsträger bei einer Konzentrationsflächenplanung die Begriffe "harte" und "weiche" Tabuzone nicht verwendet (BVerwG, Beschluss v. 22. Mai 2014 - BVerwG 4 B 56.13 -, juris Rn 16).
  • BVerwG, 22.12.2016 - 4 BN 17.16

    Unbeachtlichkeit von Verfahrensfehlern bei der Aufstellung eines Regionalplans;

    Das Abwägungsmaterial braucht mithin nicht so kleinteilig zusammengestellt zu werden wie auf den nachgeordneten Planungsebenen (BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2014 - 4 B 56.13 - ZfBR 2014, 583 Rn. 8), es sei denn, kleinteilige private Belange wären dann auch auf der nachfolgenden Planungs- oder Zulassungsebene nicht mehr zu prüfen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. März 2016 - 4 BN 41. bis 45.15 - juris).
  • VGH Bayern, 04.03.2021 - 15 N 20.468

    Normenkontrollantrag gegen Teilflächennutzungsplan - Konzentrationszonen für

  • VG Neustadt, 04.07.2016 - 3 K 516/15

    Erdölbohrung in Otterstadt - Bewohnern von Otterstadt fehlt Klagebefugnis gegen

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 18.08.2020 - 3 K 66/17

    Normenkontrolle gegen Festsetzungen im Landesraumentwicklungsprogramm

  • BVerwG, 24.03.2016 - 4 BN 44.15

    Normenkontrollantrag gegen eine Festlegung von Vorrangflächen für Windenergie

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 08.06.2022 - 3 K 363/17

    Landesraumordnung- Standort für hafenaffine Unternehmen in der Nähe eines

  • VG Düsseldorf, 19.01.2015 - 17 K 1912/08

    Zulassung eines Rahmenbetriebsplans zur oberirdischen Gewinnung und Aufbereitung

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